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Das OLG Köln stellt Grundsätze für einen < manipulierten Verkehrsunfall > auf. In diesem Verfahren haben wir den Versicherer vertreten:
OLG Köln: Urteil vom 02.03.2010 - 9 U 122/09
1 Leitsätze:
1. Für den Nachweis eines Unfalls i. S. von § 12 Nr. 1 Ziff. II.f AKB kommen dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zugute.
(Leitsatz aus Beckzeitschrift)
2. Dem Versicherer obliegt der Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadenereignis vorsätzlich gemäß § 61 VVG a. F. herbeigeführt hat.
(Leitsatz aus Beckzeitschrift)
3. Indizien für eine Unfallmanipulation können sein: eine Lüge des Versicherungsnehmers vor Gericht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall; mangelnde Kompatibilität der Unfallschilderung mit dem Schadenbild am Kfz; Bestreiten der ihm zugeschriebenen - nicht plausiblen - Angaben zum Unfallhergang sowohl in einem Schadengutachten als auch in einer unter seinem Namen gefertigten und abgesandten Schadenanzeige durch den Versicherungsnehmer; Unfall zur Nachtzeit ohne neutrale Zeugen; eindeutige Haftungslage; Eingeständnis der Alleinschuld noch an der Unfallstelle; erheblicher Sachschaden an einem Pkw der Oberklasse; Vorschäden am betroffenen Pkw, wobei der letzte Schadenfall die gleiche Stelle betraf, erst rund zwei Monate zurücklag und ebenso wie der jetzige Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde; nicht nur die beteiligten Fahrer, sondern auch die Halter der Kraftfahrzeuge sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt; beide Fahrzeugführer gaben in den 12 Monaten vor dem Unfall die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab.
(Leitsatz aus Beckzeitschrift)
2 Normenkette:
AKB § 12; VVG §§ 1,49, 61; ZPO § 286
3 Rechtsgebiete:
Privatversicherungsrecht
Gerichtsverfassung und Zivilverfahren
Straßenverkehrsrecht
4 Schlagworte:
Vollkaskoversicherung; Verkehrsunfall; Beweiserleichterung; Vollbeweis; Unfallmanipulation;
Rechtskräftig: unbekannt
9. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 110/08 - abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung aus Anlass eines Verkehrsunfalls.
Am 30.12.2006 wurde die Polizei zu dem zweispurigen Südkreisel in N.-I. gerufen, weil sich dort um 01:54 Uhr ein Unfall ereignet habe. An dem Kreisverkehr traf die Polizei auf den arbeitslosen Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten Mercedes E-Klasse sowie den Zeugen L mit einem BMW 730d. Beide Fahrzeuge wiesen erhebliche Sachschäden auf. An der linken Seite des BMW fanden sich intensive Kratz- und Schrammspuren, die sowohl waagerecht als auch fast senkrecht nach oben verliefen. Der Mercedes war im Bereich vorne rechts beschädigt, ebenso wie bei einem früheren Schadensfall, der erst rund zwei Monate zurücklag und auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Die Fahrbahn war trocken. Der Kläger räumte seine Schuld gegenüber der Polizei ein. Beide Fahrzeugführer arbeiteten in der Vergangenheit gleichzeitig am F. Flughafen, ebenso wie die beiden Halterinnen der Fahrzeuge, die noch dort beschäftigt sind. Der Kläger gab ebenso wie der Unfallgegner im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung ab.
Die Beklagte beauftragte das Ingenieurbüro M mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Zum Schadenshergang ist in dem Gutachten vom 10.1.2007 vermerkt, dass nach den Angaben des Klägers dieser mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geraten sei (Bl. 15 AH). Die Beklagte erhielt eine auf den 16.1.2007 datierte Schadenanzeige, die in der „Ich-Form“ geschrieben ist und den Kläger als Aussteller benennt. Darin wird als Unfallursache angegeben, dass der Kläger den BMW im toten Winkel übersehen habe (Bl. 10 f. AH). Dazu erklärte der im Haftpflichtprozess zwischen der Beklagten und der Halterin des BMW vor dem Landgericht Darmstadt als Zeuge vernommene Kläger, dass diese Schadenanzeige ein Freund oder Bekannter in einem türkischen Kaffeehaus für ihn ausgefüllt habe. Das mit dem toten Winkel sei falsch, das habe sein Freund, den er nicht näher benennen könne, falsch ausgefüllt (Bl. 149 BA, 119 AH). Das Landgericht Darmstadt wies die Klage rechtskräftig mit der Begründung ab, dass es sich um einen gestellten Unfall handele (Bl. 173 ff. BA, 113 ff. AH).
Der Kläger hat behauptet, die Angaben zur Unfallursache in dem Schadensgutachten gingen nicht auf Äußerungen von ihm zurück. Die Schadenanzeige vom 16.1.2007 kenne er gar nicht (Bl. 43, 56 GA). Er wisse nicht, wer diese geschrieben habe und habe ein solches Blatt nicht abgeschickt. Er habe auch nicht dafür gesorgt, dass ein anderer für ihn diese Anzeige schreibe (Bl. 56 GA). Der Unfall beruhe darauf, dass er geglaubt habe, der Zeuge L werde den Kreisel an der nächsten Ausfahrt verlassen, so dass er selbst auf die rechte Spur wechseln könne. Als der Zeuge entgegen seiner Annahme im Kreisel geblieben sei, sei es zu der Streifkollision gekommen. Die Reparaturkosten an dem Mercedes beliefen sich auf netto 14.705,88 €.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.205,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Unfallhergang bestritten und behauptet, es handele sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Die Unfallbeteiligten seien miteinander verwandt. Das habe der Zeuge L gegenüber einem Detektiv, der ihn unter einem Vorwand angerufen habe, angegeben. Die Angaben des Klägers zur Unfallursache seien widersprüchlich und mit den Schäden nicht kompatibel. Im Hinblick auf die Schadenanzeige habe der Kläger vor einem der Landgerichte gelogen.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es der Klage über 10.684,82 € stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen L gestützt, der das „äußere Bild“ eines Verkehrsunfalls glaubhaft geschildert habe. Den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls habe die Beklagte nicht erbracht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19.8.2009, der Beklagten zustellt am 21.8.2009, verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 7.9.2009 eingelegten und mittels eines am 16.10.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung. Sie trägt vor, das Landgericht habe verkannt, dass nicht eine der Unfallversionen des Klägers mit dem Schadensbild am BMW kompatibel sei. Den Vortrag des Klägers habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und in der Folge ebenso Landgericht nicht umfassend berücksichtigt. Über die Lüge des Klägers im Hinblick auf die Schadenanzeige sei das Landgericht hinweggegangen.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Akten des Landgerichts Darmstadt mit dem Aktenzeichen 3 O 137/07 beigezogen und zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG a. F. in Verbindung mit § 12 AKB.
1. Zu Recht ist das Landgericht vom Vorliegen eines Unfalls im Sinne von § 12 Abs. 1 II. f) AKB, also von einem unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis, ausgegangen. Allerdings ist seine Annahme, der Kläger habe das „äußere Bild“ eines Verkehrsunfalls bewiesen, missverständlich. Für den Nachweis des Versicherungsfalles „Unfall“ kommen dem Versicherungsnehmer anders als in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen nicht zugute. Der Versicherungsnehmer befindet sich hier nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot. Er hat daher den Vollbeweis zu erbringen (Senatsurteil vom 3.3.1998 - 9 U 199/95, r+s 1998, 406; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kärger, PK-VersR, AKB 2008, Rn. 41). Das ist dem Kläger vorliegend mit dem Gutachten des Sachverständigen N, der die Kompatibilität und Plausibilität der Schäden unter der Voraussetzung eines bestimmten Unfallablaufs bejaht hat, gelungen. Steht nämlich fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann (OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; Senatsurteil vom 15.6.2004 - 9 U 164/03, r+s 2004, 321). Die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB (BGH, VersR 1981, 450; OLG München, NJW-RR 2008, 1250; OLG Köln, r+s 1990, 151).
2. Dem beklagten Versicherer obliegt der Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich gemäß § 61 VVG a. F. herbeigeführt hat (BGH, NJW 1981, 1315; Senatsurteil vom 15.6.2004 - 9 U 164/03, r+s 2004, 321; Senatsbeschluss vom 30.11.2009 - 9 U 126/09). Insoweit hat auch er den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Es gelten weder die Grundsätze über den Anscheinsbeweis noch reicht es aus, wenn - wie in Fällen des Kfz- oder Einbruchsdiebstahls - der Versicherer nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines einverständlichen Verkehrsunfalls nachweist. Andererseits dürfen die Anforderungen an den in solchen Fällen regelmäßig anzutretenden Indizienbeweis nicht überspannt werden. Das Gericht darf und muss sich zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich (BGH, VersR 2007, 1429 [1431]; OLG Köln, VersR 1992, 562; Senatsbeschluss vom 30.11.2009 - 9 U 126/09; Karczewski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2009, § 81 Rn. 85).
Hier liegen so gravierende Indizien für eine Manipulation vor, dass von einem abgesprochenen Unfallgeschehen auszugehen ist. Im Einzelnen:
a) Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall vor Gericht gelogen. Während er vor dem Landgericht Darmstadt als Zeuge bekundet hat, die Schadenanzeige habe ein Freund oder Bekannter in einem türkischen Kaffeehaus für ihn ausgefüllt (Bl. 119 AH), hat er in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Köln erklärt, er kenne diese Schadenanzeige überhaupt nicht und habe auch nicht dafür gesorgt, dass ein anderer diese für ihn schreibe (Bl. 56 GA). Beide Befragungen erfolgten mittels eines Dolmetschers, so dass ein Missverständnis aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ausgeschlossen ist. Diese Lüge des Klägers hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
b) Auffällig ist weiter, dass der Kläger die Angaben zum Unfallhergang sowohl in dem Gutachten M als auch in der Schadenanzeige bestreitet. Diese - unstreitig nicht plausiblen - Unfallschilderungen müssten also schon darauf beruhen, dass sich der Gutachter verhört und der Bekannte - die Einlassung des Klägers vor dem Landgericht Darmstadt als richtig unterstellt - ihn missverstanden habe. Diese Duplizität der Missverständnisse ist zumindest ungewöhnlich, auch wenn man die mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers berücksichtigt, wobei diese gegenüber seinem Landsmann in dem türkischen Kaffeehaus keine Rolle gespielt haben werden. Unterstellt man hingegen die Richtigkeit seiner Angaben vor dem Landgericht Köln, bliebe das Mysterium, von wem die angeblich nicht im Auftrage des Klägers verfasste und nicht von ihm abgeschickte, jedoch recht detailreiche Schadenanzeige nebst Skizze stammt.
c) Die Unfallschilderung des Klägers ist mit dem Schadensbild am BMW nicht kompatibel. Der Sachverständige N hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2008 auf Seite 17 (Bl. 125 GA) ausgeführt, dass das ungewöhnliche Spurenbild an dem BMW, welches durch eine unterschiedliche Ausrichtung der Kratz- und Schrammspuren gekennzeichnet sei, durch einen dynamischen Ablauf der Kollision mit einem vorübergehenden „Aufstieg“ des Mercedes an den linksseitigen Hinter- und Vorderrädern des BMW erklärbar werde. Zwingende Voraussetzung sei jedoch, dass der klägerische Mercedes im Zeitpunkt der Kollision mit einer um ca. 30 km/h höheren Geschwindigkeit als der BMW gefahren und an diesem von hinten nach vorne vorbeigestreift sei (Seiten 13, 15 ff. und Anlagen A 15 ff. des Gutachtens = Bl. 121, 123 ff., 149 ff. GA). Hingegen hat der Kläger sowohl bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Köln als auch bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht Darmstadt angegeben, dass die Fahrzeuge einander zuerst mit der jeweiligen Front berührt hätten. Sodann sei er mit dem Mercedes an dem BMW entlang nach hinten geschrammt, weil er gebremst habe, während der BMW weitergefahren sei. Am Heck des BMW sei er wieder heruntergerutscht. Vor der Kollision sei er vielleicht 35, 40 oder 50 km/h gefahren (Bl. 56 GA, 118 f. AH). Der Zeuge L hat bekundet, er sei mit etwa 50 km/h gefahren (Bl. 205 GA). Demnach passen weder die Geschwindigkeitsangaben des Klägers noch die von ihm geschilderte Richtung der Streifkollision zu dem Schadensbild. Der Sachverständige N hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bekräftigt, dass die Schäden nicht kompatibel seien, wenn der BMW schneller als der Mercedes gewesen wäre und wenn die Schäden am BMW von vorne nach hinten entstanden wären. Die Streifrichtung am BMW verlaufe eindeutig von hinten nach vorne (Bl. 207 GA). Diesen sorgfältig recherchierten und begründeten Feststellungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.
d) Der Unfall geschah bei Dunkelheit um 01:54 Uhr, also zu einer Zeit, in der mit neutralen Zeugen nicht zu rechnen war. Das ist typisch für einen verabredeten Verkehrsunfall (vgl. OLG Koblenz, VersR 1990, 396 [397]).
e) Die Haftungslage ist eindeutig und der Kläger räumte seine Schuld noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei ein. Auch das ist ein Beweisanzeichen (vgl. Kammergericht, MDR 2008, 971; Senatsbeschluss vom 30.11.2009 - 9 U 126/09).
f) Beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind der Ober- bzw. Luxusklasse zuzuordnen. Solche Fahrzeuge werden häufig bei manipulierten Unfällen geschädigt, im allgemeinen jedoch nicht von mittellosen Personen gefahren. An beiden Pkw entstand erheblicher Sachschaden im fünfstelligen Eurobereich (am BMW 20.000 € netto), ohne dass Personenschäden bei einer Streifkollision mit diesen Limousinen ernsthaft zu befürchten gewesen wären.
g) Der klägerische Mercedes wies Vorschäden auf. Auch das kann für eine Unfallmanipulation sprechen (OLG München, zfs 1990, 78; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - 9 U 109/09). Der letzte Schadensfall lag erst rund zwei Monate zurück und betraf ebenfalls die vordere rechte Seite des Mercedes. Dieser Schaden wurde ebenso wie der streitgegenständliche fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet.
h) Beide am Unfall beteiligten Fahrer haben zeitgleich am Frankfurter Flughafen gearbeitet. Das ist bei rund 50.000 Beschäftigten zwar an sich nicht außergewöhnlich. Indes arbeiten auch die beiden Halterinnen der Fahrzeuge bei diesem Flughafen (vgl. Bl. 118 AH), was vom Landgericht Darmstadt zu Recht als Indiz für eine Bekanntschaft der Fahrer angesehen wurde.
i) Beide Fahrzeugführer lebten in finanzieller Bedrängnis. Beide gaben im Jahr des Unfalls die eidesstattliche Versicherung ab.
Auch wenn die Indizien für sich betrachtet im Einzelnen unkritisch erscheinen mögen, ist der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung der Beweisanzeichen davon überzeugt, dass es sich um ein abgesprochenes Unfallgeschehen handelt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
In R + S 2010, 327 veröffentlicht
In diesem Verfahren haben wir den Versicherer vertreten:
Beweis von Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen
AKB § AKB2008 § 12 Nr. 1 Ziff. IIf; ZPO § ZPO § 286
1. Für den Nachweis eines VersFalles i.S.d. § AKB2008 § 12 Nr. 1 Ziff. IIf AKB (Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) werden dem VN die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugebilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten.
2. Wenn der Zeuge zwar das streitgegenständliche Geschehen des behaupteten VersFalls (Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) zusammenhängend und flüssig geschildert hat, sich bei weitergehenden Fragen zu dem versicherten Kfz und dem Ersatzfahrzeug (seiner Muter) in Widersprüche verstrickt hat und dazu stockend vorgetragen hat, in seiner Vernehmung nervös wirkte und dies durch legeres Verhalten zu überspielen versuchte und auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck machte (Bestrafung wegen Verschweigens eines Vorschadens), ist der Beweis für den VersFall nicht erbracht.
LG Köln, Urteil vom 8. 4. 2009 - 20 O 201/08
1 Aus den Gründen:
Der insoweit beweisbelasteten Kl. ist der Nachweis einer Beschädigung ihres Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen nicht gelungen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rspr. dem VN im Falle der Inanspruchnahme seines Versicherers aus einer Kaskovers. aufgrund eines behaupteten Vandalismusgeschehens die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zubilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten. Ohne derartige Darlegungs- und Beweiserleichterungen würde der Anspruch einer Kaskovers. dem VN gerade auch in den Fällen, in denen der Schadenhergang nicht genau ermittelt und der Schadenverursacher nicht festgestellt werden kann, Schutz zu gewähren, nicht erreicht. Es genügt daher in solchen Fällen grundsätzlich, wenn der klagende VN einen äußeren Sachverhalt darlegt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines VersFalles, also etwa die Entwendung oder die Beschädigung des Kfz durch Dritte, zulässt.
So ist anerkannt, dass der VN seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen in der Regel genügt, wenn er vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle abgestellt und es dann später an dieser Stelle nicht mehr oder in beschädigtem Zustand vorgefunden hat (BGH, VersR 1977, VERSR Jahr 1977 Seite 610; BGH VersR 1981, VERSR Jahr 1981 Seite 345; BGH VersR 1984, VERSR Jahr 1984 Seite 29; BGH, NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2493 BGH; OLG Frankfurt/M., ZfS 1999, ZFS Jahr 1999 Seite 295f.; LG Hagen, ZfS 2004, ZFS Jahr 2004 Seite 465ff.).
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gekommen, dass das versicherte Kfz am 1. 1. 2007 einen Vandalismusschaden erlitten hat.
Der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert kann der Aussage des Zeugen T nicht entnommen werden. Dies hat bereits seinen Grund darin, dass die Bekundungen des Zeugen T nicht glaubhaft sind. Zwar hat der Zeuge das hier streitgegenständliche Geschehen vom 1. 1. 2007 zusammenhängend geschildert. Bezüglich weitergehender Fragen zu dem versicherten Fahrzeug und zu dem von der Klägerin als Ersatz angeschafften Porsche verstrickte sich der Zeuge jedoch in Widersprüche.
So hat er zunächst bekundet, dass der ersatzweise von der Kl., seiner Mutter, gekaufte Porsche nur am 1. 5. 2007 einen weiteren Vandalismusschaden aufgewiesen habe. Erst auf Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass derzeit wegen eines weiteren Vandalismusschadens, und zwar eines Porsche 911 der Kl. ein Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf anhängig sei und er in diesem bereits als Zeuge vernommen worden sei, räumte der Zeuge ein, dass es sich dann um einen Vandalismusschaden handeln müsse, der 5 oder 6 Jahre her sein. Es könne sein, dass er vor Gericht schon mal eine Aussage zum Vandalismusschaden habe machen müssen. Unabhängig davon, ob die Kl. wegen eines solchen Vandalismusschadens vor dem LG Düsseldorf prozessiert, ist die Aussage des Zeugen ohnehin zu den weiteren, nicht streitgegenständlichen VersFällen nicht nachvollziehbar. Während der Zeuge nämlich zu Beginn seiner Vernehmung vorgab, kaum oder nur eine blasse Erinnerung an weitere VersFälle zu haben, so räumte er im Laufe der Vernehmung zunächst ein, dass er mit dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug der Kl. in einen Tanklastzug mit Benzinfüllung gefahren sei. Ferner hat er im weiteren Vernehmungsverlauf bekundet, dass seine Freundin mit einem Porsche der Kl. ins Schleudern gekommen und in eine Straßenbahnhaltestelle gefahren sei. Die Bekundungen des Zeugen zu den nicht streitgegenständlichen Geschehnissen differierten auch hinsichtlich der Aussagestruktur zu dem hier streitgegenständlichen Versicherungsfall. Während der Zeuge die Umstände des behaupteten Vandalismusgeschehens vom 1. 1. 2007 flüssig wiedergeben konnte, hat er bei der Beantwortung weitergehender Fragen gestockt; einmal hat er sogar geäußert, dass dies alles nur so Halbgeschichten seien und er sich mal hinsetzen und nachdenken wolle. Der Zeuge machte auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck. Er wirkte im Rahmen seiner Vernehmung sichtlich nervös und versuchte, dies durch legeres Verhalten zu überspielen. Überdies hat der Zeuge auf Nachfrage angegeben, dass er 1998 bestraft worden sei, weil er bei einem Unfall Vorschäden nicht angegeben habe.
Der fehlende Nachweis des Vandalismusschadens geht zu Lasten der beweisbelasteten Kl.
Arbeitstagung Brandschäden
Vortrag von Rechtsanwalt Luthmann am 06.05.2010 zum Thema
Regressansprüche bei Kraftfahrzeugbränden
Die Durchsetzung eines Regressanspruches setzt Kentnisse der gesetzlichen Regelungen und der durch die Rechtssprechung entwickelten Beweisgrundsätze voraus. Innerhalb des Seminarbeitrages werden Risiken, Fallstricke und taktische Überlegungen der gerichtlichen als auch außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches anhand von Beispielen dargestellt.
Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.brandursachenanalyse.de/seminare.html
BGH-Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Unfalltarifs
BGH-Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Eine Überprüfung der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes ist zunächst vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bewerten. Die spezielle Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters ist vom Tatrichter nicht im Einzelnen nachzuvollziehen. Maßgeblich ist, ob der Anbieter eine Mehrleistung erbringt und ein erhöhtes Risiko bei der Vermietung des Fahrzeuges trägt, sodass generell ein erhöhter Tarif auch im Rahmen eines pauschalen Aufschlages gerechtfertigt ist.
Sachverhalt:
Der Kl. macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. 6. 01 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Kl. beschädigt wurde. Die Haftung der Bekl. für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
Der Kl., dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insg. 4049 DM (= 2070 EUR). Die Bekl. zahlte hierauf lediglich 2229 DM. Mit seiner Klage hat der Kl. die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht, wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531 DM nebst MWSt nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LG (BG) das erstinstanzliche Urt. abgeändert und dem Kl. den geltend gemachten Betrag von 773 EUR zugesprochen. Die vom BG zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Gründe:
Das angefochtene Urt. hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit sog. Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das BG freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurt. BGHZ 160, 377 = r+s 05, 41; v. 26. 10. 04 - VI ZR 300/03, r+s 05, 43 = VersR 05, 241; v. 15. 2. 05 - VI ZR 160/04, r+s 05, 216 = VersR 05, 569 und VI ZR 74/04, r+s 05, 217 = VersR 05, 568; v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04, r+s 05, 351 = VersR 05, 850; v. 5. 7. 05 - VI ZR 173/04, r+s 05, 438 = VersR 05, 126 und v. 25. 10. 05, VI ZR 9/05 - VersR 06, 133).
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurt. v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO und v. 23. 11. 04 - VI ZR 357/03, r+s 05, 86 = VersR 05, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ (vgl. Senatsurt. v. 25. 10. 05 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war i.S.d. § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abg etretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines „speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs“ gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der „Zugänglichkeit“ eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom BG angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
Da das BG im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Bekl. revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war i.S.d. § 249 BGB.
2. Auch die Hilfsbegründung des BG ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
a) Ist der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ i.S.d. § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurt. BGHZ 132, 373 = r+s 96, 266) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war (vgl. Senatsurt. v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des BG handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines „Normaltarifs“.
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urt. v. 19 4. 05 - VI ZR 37/04 - (r+s 05, 351 = VersR 05, 850), welches das BG offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbe. für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rspr. zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls 1 oder 2 Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das „ allgemeine Vertrauen“ darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“ sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des BG nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs, nämlich 4049 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kl. ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurt. v. 2. 7. 85 - VI ZR 86/84, VersR 85, 1090 und VI ZR 177/84, r+s 85, 217 = VersR 85, 1092 sowie v. 7. 5. 96 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = r+s 96, 266).
3. Nach alledem kann das Berufungsurt. keinen Bestand haben. Das BG wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.
BGH, Urteil vom 14.02.2006 VI ZR 32/05
Keine Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes, wenn es dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit unter zumutbaren Anstrengungen möglich ist, zumindest auf Nachfrage einen günstigeren Normaltarif zu erhalten.
Sachverhalt:
Die Kl., eine Autovermietung, macht gegen den bekl. Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Bekl. ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Kl. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Kl. berechnete einen Mietzins von insg. 1468 EUR. Die Bekl. bezahlte nur einen Teilbetrag von 785 EUR. Die Kl. verlangt von der Bekl. die Zahlung des Restbetrages von 683 EUR. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG (BG) die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Das BG hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 160, 377 = r+s 05, 41; v. 26. 10. 04 - VI ZR 300/03, r+s 05, 43 = NJW 05, 135; v. 15. 2. 05 - VI ZR 160/04, r+s 05, 216 = VersR 05, 569 und VI ZR 74/04, r+s 05, 217 = VersR 05, 568; v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04, r+s 05, 351 = VersR 05, 850 und v. 5. 7. 05 - VI ZR 173/04, r+s 05, 438 = VersR 05, 126). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurt. v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO und v. 23 11. 04 - VI ZR 357/03, r+s 05, 86 = VersR 05, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ (vgl. Senatsurt. v. 25. 10. 05 - VI ZR 9/05, VersR 06, 133) - rechtfertigen (Senatsurt. vom 14. 2. 06 - VI ZR 126/05, in diesem Heft).
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurt. BGHZ 132, 373) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurt. v. 15 2. 05 - VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04, jeweils aaO und v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurt. v. 25. 10. 05 - VI ZR 9/05, aaO).
b) Im Streitfall hat das BG die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Kl. angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurt. v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu im Stande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
BGH, Urteil vom 24.10. 2.005, VI ZR 9/05
Grundlegende Voraussetzung zur Erstattung des Unfalltarifes
Ein Unfalltarif ist dann vom Schädiger zu erstatten, wenn eine unfallbedingte Mehrleistung aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Vermieters gerechtfertigt ist. Der Tatrichter hat gemäß § 287 ZPO diesen Mehraufwand zu schätzen, wobei eine pauschale Aufschlag akzeptabel ist.
Sachverhalt:
Der Kl. macht gegen den bekl. Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. 1. 02 geltend, bei dem der vom Kl. geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Bekl. für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kl. dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. 1. 02 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von 3 Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem sog. Unfallersatztarif an.
Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträgen begehrt der Kl. mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen:
Mietwagenkosten i.H.v. 498 EUR für 3 Tage abzügl. 10% Selbstbehalt 448,20 EUR
Haftungsfreistellung 3 Tage 60,00 EUR
Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 EUR
zuzüglich MWSt 89,63 EUR
Endbetrag 649,83 EUR
Darüber hinaus verlangt der Kl. von der Bekl. Ersatz seiner allgemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall i.H.v. pauschal 26 EUR.
Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG nach Einholung ei nes Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Bekl. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kl. 209,70 EUR zu zahlen. Mit der vom LG zugelassenen Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg.
Grunde:
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht (BG) eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das BG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. von der Bekl. nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, i.R. des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 160, 377 = r+s 05, 41; v. 26. 10. 04 - VI ZR 300/03 - r+s 05, 43 = NJW 05, 135; v. 15. 2. 05 - VI ZR 160/04 - r+s 05, 216 = VersR 05, 569 und - VI ZR 74/04 - r+s 05, 217 = VersR 05, 568; v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - r+s 05, 351 = VersR 05, 850 und v. 5 7. 05 - VI ZR 173/04 - r+s 05, 438). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurt. v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO und v. 23. 11. 04 - VI ZR 357/03 - r+s 05, 86 = VersR 05, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364 = r+s 92, 16). Die erforderlichen Feststellungen wird das BG auf der Grundlage des Sachvortrags des Kl. nachzuholen haben.
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurt. BGHZ 132, 373 = r+s 96, 266) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurt. v. 15. 2. 05 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und v. 14. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rspr. zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des BG im vorliegenden Fall der Kl. - ein Ersatzfahrzeug erst 11 Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurt v. 19. 4. 05 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
2. Auch die Begründung, mit der das BG dem Kl. die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 EUR nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen i.d.R. als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurt. v. 15. 2. 05 - VI ZR 74/04 - aaO). Das BG hat dem Kl. hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Bekl. den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskovers. auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rspr. des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskovers. ohne Selbstbeteiligung entspr. Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurt. BGHZ 61, 325; v. 19. 3. 74 - VI ZR 216/72 - VersR 74, 657 und v. 15 2. 05 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kl. als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 EUR pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das BG ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
a) Soweit sie rügt, dass das BG die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 EUR nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Kl. zu der Frage aufgezeigt, ob und inwieweit solche Kosten für „Zustellung/Abholung im Stadtgebiet“ erforderlich waren i.S.d. § 249 S. 2 BGB a.F.
b) Soweit das BG unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kl. die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 EUR auf 7,50 EUR gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung i.R. tatrichterlichen Ermessens i.S.d. § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.
Trunkenheitsfahrt und Unzurechnungsfähigkeit
Landgericht Köln, Urteil vom 17.11.2004, 20 O 331/04
Soweit der Versicherungsnehmer behauptet, er sei im Zeitpunkt einer Obliegenheitsverletzung (Trunkenheitsfahrt) und unzurechnungsfähig gewesen, so trägt er hierfür die Beweislast.
Sachverhalt:
Die Kl. verlangt von dem Bekl. Rückzahlung von VersLeistungen, die sie auf Grund eines Verkehrsunfalles an die Geschädigten des Unfalls erbachte.
Der Bekl. unterhielt bei der Kl. eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und eine Kraftfahrzeugvollvers. für seinen Pkw Cabrio Daimler-Benz SLK. Anfang August 2003 begab sich der Bekl. freiwillig wegen seiner Alkoholabhängigkeit in eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Er wurde am 18. 8. 03 aus der Klinik entlassen, nachdem er dort Alkohol zu sich genommen hatte. Am 19. 8. 03 wollte er einen Freund in der Klinik besuchen und nahm dafür seinen Pkw. Unterweg hielt er an einem Kiosk, um sich eine Flasche hochprozentigen Alkohol zu kaufen, den er dann schnell austrank. Der Bekl. verursachte bei der Weiterfahrt um etwa 17:20 Uhr einen Verkehrsunfall Er fuhr in Schlangenlinien die B 74 aus Richtung K kommend entlang und setzte dann zu einem Überholvorgang an, obwohl ihm zwei Fahrzeuge auf der Gegenspur entgegenkamen. Um einen Unfall zu vermeiden, wichen die Fahrer der Fahrzeuge dem Bekl. aus. Ihre Fahrzeuge wurden hierbei schwer beschädigt. Eine um 18:43 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,05 Promille.
Wegen des hohen BAK-Wertes entzog die Kl. den VersSchutz bis 5000,00 EUR und kündigte den HaftpflichtversVertrag fristlos. Die Kl. regulierte die durch den Bekl. verursachten Schaden der Geschädigten von weit über 10000 EUR und forderte 5000,00 EUR von dem Bekl. zurück. Dieser zahlte nicht.
Gründe:
1. Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 5000,00 EUR zu. Die Kl. hat dem Bekl. zu Recht gemäß § 2b Nr. 2 Satz 1 AKB i.V.m. § 5 Abs. 3 KfzPflVV den VersSchutz bis 5000,00 EUR in der Haftpflichtvers. entzogen, da der Bekl. schuldhaft gegen die Obliegenheit aus § 2b Nr. 1e) AKB verstoßen hat.
Gemäß § 2b Nr. 1e) AKB wird der Versicherer in den Grenzen des § 2b Nr. 2 Satz 1 AKB i.V.m. § 5 Abs. 3 KfzPflVV in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtvers. leistungsfrei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies war vorliegend auf Grund der Alkoholisierung des Bekl., verbunden mit der von ihm behaupteten Einnahme von sedierenden Medikamenten, der Fall.
Die Obliegenheitsverletzung durch den Bekl. erfolgte auch schuldhaft. Die Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 1 VVG wurde von ihm nicht widerlegt.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Bekl. die Obliegenheit nicht im Zustand der Schuldlosigkeit i.S.d. § 827 BGB verletzt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die von einem VersNehmer behauptete Schuldlosigkeit trägt der VersNehmer selbst (BGH, VersR 03, 1561). Der Bekl. hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, dass er im Zustand der Schuldlosigkeit gehandelt hat.
Dabei kommt es im Rahmen der Entscheidung über den Anspruch aus der Haftpflichtvers. lediglich darauf an, dass der Bekl. in dem Zeitpunkt schuldfähig war, in dem er die Obliegenheit verletzte, nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalles kann daher an dieser Stelle dahinstehen.
Der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB setzt voraus, dass sich der Bekl. in einem Zustand befand, in dem die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Eine bloße Minderung der Geistes- oder Willenskraft bzw. die Unfähigkeit zu ruhigen und vernünftigen Überlegungen reichen hierfür für sich allein noch nicht aus (Palandt, BGB, § 827 Rn. 2). Derjenige, der sich durch bewusstseinsbeeinflussende Getränke oder andere Mittel vorübergehend in einen solchen Zustand versetzt, ist gemäß § 827 Satz 2 BGB in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele.
Wenn tatsächlich bereits die Einnahme der Medikamente - wie von dem Bekl. behauptet - einen Einfluss auf sein Bewusstsein gehabt hätte, so hätte er die Obliegenheit bereits dadurch verletzt, dass er die Fahrt trotz der ihm bewussten Einnahme der Medikamente angetreten hat.
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Bekl. im Zeitpunkt des Antritts der Fahrt jedenfalls noch schuldfähig war. Der Vortrag des Bekl., dass er sich durch die ständige Medikamenteneinnahme bereits bei Beginn der Fahrt in dem Zustand der Schuldlosigkeit befunden habe, ist unerheblich, da er nicht ausreichend substantiiert ist. Der behandelnde Arzt Sch. hat hierzu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass die von dem Bekl. aufgezählten Medikamente nicht zu einer Störung des Gehirnstoffwechsels führen würden. Der Vortrag des Bekl. würde jedoch auf die Behauptung hinauslaufen, dass der Bekl. sich, seit er die Medikamente einnimmt, ständig in einem Zustand befunden hätte, der die freie Willenentscheidung ausschließt. Dieser Vortrag ist zu pauschal, der Bekl. nennt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gehirnstoffwechsel durch die Medikamente bei ihm derart verändert haben soll, dass er auch im Vorfeld der streitgegenständlichen Autofahrt nicht mehr zur freien Willensbestimmung in der Lage war.
Knüpft man die Obliegenheitsverletzung an die Zuführung des Alkohols an, so ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichkeit des Bekl. in dem Zeitpunkt aufgehoben gewesen sein könnte, als er sich dazu entschloss, den Alkohol zu sich zu nehmen und sich somit in einen Zustand zu versetzen, in dem er nicht mehr zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage war. Gemäß § 827 Satz 2 BGB ist dieser Zeitpunkt für die Frage der Verantwortlichkeit für den Obliegenheitsverstoß maßgebend. Der Bekl. war sich, als er den Alkohol zu sich nahm, darüber bewusst, dass er seine Fahrt fortsetzen würde, indem er entweder nach Hause oder zu seinem Ziel fahren würde. Trotzdem versetzte er sich jedenfalls grob fahrlässig in einen Zustand, in dem er nicht mehr sicher fahren konnte.
Doch selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem schwerst Alkoholabhängigen das Versetzen in die Schuldlosigkeit bereits auf Grund der Krankheit nicht mehr einem freien Willensentschluss entspringt, ändert dies nichts an dem Ergebnis. Dann stellt es sich jedenfalls als grob fahrlässig dar, wenn diese kranke Person in dem Wissen darüber, dass sie nicht kontrollieren kann, wann sie sich erneut in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt, indem sie Alkohol zu sich nimmt, keine Vorkehrungen dafür trifft, dass sie sich nicht in einen Pkw setzt und hiermit fährt. Es musste dem Bekl. ohne weiteres einleuchten, dass die Gefahr bestand, dass er sich unterwegs in einen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand versetzen könnte und er daher verpflichtet war, diese Gefahr abzuschirmen. Eine Möglichkeit hätte etwa darin bestanden, die Schlüssel für den Pkw bis zu einer Heilung der Krankheit einer Vertrauensperson zu überlassen.
Die schuldhafte Obliegenheitsverletzung ist auch für den Eintritt des VersFalles kausal geworden.
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